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ZPO § 29 Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts

ZPO § 29 Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts

[ Auszug: (1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüll ... ]